Verteilung des Zweckzuschusses der „Gebührenbremse“

Münzen

Der Bund gewährte den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zuschuss zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen im Jahr 2024.

Die länder- bzw. in weiterer Folge gemeindeweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl.

Die Mittel sind von den Gemeinden an die mit Stichtag 01.06.2024 in der Gemeinde betroffenen Gebührenpflichtigen zu verteilen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.04.2024 einstimmig beschlossen, die Mittel im Zusammenhang mit den Müllabfuhrgebühren an die gebührenpflichtigen Haushalte zu verteilen. Da von jedem bewohnten Haushalt verpflichtend eine Restmülltonne anzumelden ist, ist dadurch grundsätzlich auch gewährleistet, dass jeder gebührenpflichtige Haushalt entlastet wird, sodass eine angemessene Weitergabe der Förderung jedenfalls gegeben ist.

Für jeden gebührenpflichtigen Haushalt ergibt sich demnach eine Förderung in Höhe von rund Euro 40,00 pro angemeldeter Restmülltonne. Diese wird bei der Gebührenvorschreibung des 3. Quartals 2024 als Guthaben ausgewiesen.